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Satzung der AVK

Statut der "Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde und Vogelschutz – Südtirol EO" (AVK Südtirol EO)

Prämisse

Gleichberechtigung der Geschlechter
Die Fassung der vorliegenden Satzung ist der Einfachheit halber nur in männlicher Form gehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der AVK-Südtirol EO Frauen und Männer in jeder Hinsicht gleichgestellt sind.

Artikel 1: Name - Sitz - Dauer

  1. Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde und Vogelschutz-Südtirol EO", in der Folge "AVK-Südtirol EO" genannt. Er ist eine Vereinigung von Personen, die an der Vogelkunde und am Vogelschutz in Südtirol interessiert ist und sich für die Vogelkunde und den Vogelschutz einsetzt. Die AVK EO ist ein gesetzlich anerkannter, gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Im Sinne der Steuergesetzgebung handelt es sich um einen ehrenamtlich tätigen Verein, der als solcher gemäß Volontariatsgesetz Nr. 11/93 bereits im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen ist. Die AVK-Südtirol EO hat ihren Sitz in 39046 St. Ulrich, Mureda 22. Der Sitz kann mit Beschluss des Vorstands verlegt werden.
  2. Der Verein ist auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol tätig und beabsichtigt, seine Tätigkeit auch auf nationaler und internationaler Ebene auszuüben.
  3. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.

Artikel 2: Verwendung der Abkürzung „EO“

  1. Im Einheitsregister wird die Bezeichnung des Vereins wie folgt abgeändert: "Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde und Vogelschutz-Südtirol Ehrenamtliche Organisation" oder "Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde und Vogelschutz-Südtirol EO" in der Folge "AVK-Südtirol EO" genannt.

Artikel 3: Ziel und Zweck

  1. Der Verein ist überparteilich; er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen Aufgaben und Vereinstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, der sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.
  2. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren.
  3. Der Verein ist in den folgenden Bereichen tätig:
    a) Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen
    b) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz Nr. 53 vom 28. März 2003 in geltender Fassung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
    c) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in geltender Fassung;
    d) wissenschaftliche Forschung von besonderem gesellschaftlichem Interesse;
    e) Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist auf die Erforschung und den Schutz der Vogelwelt Südtirols sowie der Fledermäuse ausgerichtet und richtet sich an die Mitglieder und an die Allgemeinheit.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt folgende spezifische Ziele und Tätigkeiten:
    ​​​​​​-  Erforschung der Verbreitung der Vögel in Südtirol
    -  Erforschung des Vogelzugs durch Südtirol
    -  Maßnahmen zum Schutz der Vögel und ihrer Lebensräume
    -  Erforschung der Fledermäuse in Südtirol und Maßnahmen für deren Schutz
    -  Aufklärung und Weiterbildung
    -  Organisation von Exkursionen und Tagungen
    -  Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in in- und ausländischen Fachzeitschriften
    -  Aufbau einer Bibliothek zur Vogelkunde
    -  Weitere Maßnahmen und Tätigkeiten, die zur Erreichung der Ziele der AVK-Südtirol EO notwendig sind.
  5. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.
  6. Das Vermögen der AVK-Südtirol EO besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die der Verein für die institutionellen Aufgaben erwirbt.

Artikel 4: Mitgliedschaft

  1. Die AVK-Südtirol EO hat aktive und fördernde sowie Ehren-Mitglieder.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag kann mit Beschluss des Vorstands vorgesehen werden.
  3. Mitglieder können alle interessierten, natürlichen Personen werden, welche die Zielsetzungen der Satzung anerkennen und bereit sind, sich an der Erforschung der heimischen Vogelwelt und Fledermäuse zu beteiligen und sich für ihren Schutz einzusetzen oder die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die AVK-Südtirol EO jährlich mit einem Beitrag unterstützen.
  5. Die AVK-Südtirol EO kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Vogelschutz erworben haben, mit Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt zum kostenlosen Empfang der periodischen Rundschreiben, "AVK-Nachrichten" genannt, und der verschiedenen Merkblätter und anderen Veröffentlichungen.
  7. Die Mitglieder nehmen nach Möglichkeit an den Versammlungen und Veranstaltungen teil. Sie erklären sich außerdem bereit, jährlich Beobachtungen durchzuführen und die entsprechenden Daten der AVK-Südtirol EO zur Verfügung zu stellen oder in die online-Datenbank www.ornitho.it einzugeben.
  8. Die Ämter in der AVK-Südtirol EO werden ehrenamtlich ausgeführt und die Leistungen der Mitglieder ehrenamtlich erbracht. Es sind nur Spesenrückvergütungen vorgesehen.
  9. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch
    a) den freiwilligen Austritt (schriftlich),
    b) den Ausschluss bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Schädigung desselben in moralischer oder materieller Hinsicht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.

Artikel 5: Aufnahmeverfahren

  1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt. In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Vereinssatzung und die internen Geschäftsordnungen anzunehmen und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten und am Vereinsleben mitzuwirken.
  2. Der Vorstand beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Vorstand muss nach nicht diskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verein ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.
  3. Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.
  4. Die von Minderjährigen eingereichten Mitgliedsanträge müssen von einer Person, die die elterliche Gewalt ausübt, unterzeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter in jeder Hinsicht gegenüber dem Verein und haftet diesem gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds.

Artikel 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht;
  2. über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;
  3. Einsicht zu nehmen in die Bücher des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vorstand einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen; der Vorstand ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.
  4. Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren (etwaigen) Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu schützen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;
  2. die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;
  3. den etwaigen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, der jährlich vom Vorstand festgelegt wird.

Die Anteile und die Mitgliedsbeiträge sind nicht übertragbar.

Artikel 7: Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gründen:
    a) durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung.
    b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Beginn des Geschäftsjahres. Der Vorstand teilt diese Pflicht allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen können. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft verliert, kann einen neuen Mitgliedsantrag gemäß Art. 5 der Satzung stellen.
  2. Ein Mitglied kann hingegen aus folgenden Gründen vom Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens;
    b) wegen wiederholter Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung, aus der Geschäftsordnung oder aus den Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben;
    c) wegen der Verursachung von erheblichen materiellen oder moralischen Schäden zu Lasten des Vereins.
  3. Der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluss muss begründet und der betroffenen Person schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der Mitgliederversammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit dem der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Etwaige Berufungen müssen vor den anderen Entscheidungen auf der Tagesordnung behandelt werden. Das rekurrierende Mitglied hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt die Mitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.
  4. Das Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8 - Ehrenamtlich Tätige und bezahlte Mitarbeiter

  1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
  2. Der Verein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder in Anspruch.
  3. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist.

Art. 9: Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand
    • der Vorsitzende
    • das Rechnungsprüfungsorgan
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich anfallen und belegt werden.
  3. Für die Wahl der Vereinsorgane dürfen keine Auflagen oder Beschränkungen vorgesehen werden; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Art. 10: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.
  2. Nur Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied mittels Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollmächtigten Person enthalten. Pro Mitglied ist nur eine Vollmacht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresprogramms einberufen. Die Versammlung kann außerdem wie folgt einberufen werden:
    a) aufgrund eines begründeten Antrags der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;
    b) aufgrund eines begründeten Antrags an den Vorstand, der von mindestens 1/5 (einem Fünftel) der Mitglieder unterstützt wird.
    In den unter a) und b) genannten Fällen muss der Präsident die Mitgliederversammlung einberufen; die Versammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Antrag stattfinden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Schreiben oder per E-Mail mindestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden. In erster Einberufung ist sie bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig; in zweiter Einberufung ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet.
  5. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingetragen.

Art. 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    a) die Genehmigung des vom Vorstand erstellten Tätigkeitsberichts und Jahresprogramms
    b) die Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlags
    c) Wahl der Organe
    d) Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    e) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Vereins;
    f) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den
    Vereinsausschluss;
    g) Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur
    Funktionsweise des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet werden;
    h) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
    i) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden.
  2. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Im Besonderen obliegt der Mitgliederversammlung die Aufgabe, die gesamte Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu überprüfen und durch konstruktive Vorschläge das Wirken der Gemeinschaft zu beleben.

Art. 12: Außerordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Genehmigung der vorgeschlagenen Satzungsänderungen
    b) und für die Auflösung des Vereins, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung: in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung fasst sie ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

Art. 13: Die Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln

  1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die im Mitgliederbuch eingetragen sind.
  3. Das Stimmrecht wird dem minderjährigen Mitglied erst bei der ersten Versammlung automatisch zuerkannt, die nach Erreichen der Volljährigkeit seitens des Mitglieds stattfindet. Der Elternteil, der das minderjährige Mitglied vertritt, hat kein Stimmrecht und weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die minderjährigen Mitglieder werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.
  4. Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereinsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim.

Art. 14: Der Vorstand: Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzeden, dem Stellvertreter sowie aus weiteren drei bis fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren demokratisch gewählt werden. Im ersten Wahlgang wird der Vorsitzende gewählt, im zweiten Wahlgang die vier bis sechs weiteren Mitglieder des Vorstands ermittelt. Das Ergebnis wird nach jedem Wahlgang bekannt gegeben. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel und geheim. In der ersten Ausschuss-Sitzung wird der Stellvertreter gewählt und die weiteren Funktionen und Aufgabenbereiche für die Vorstandsmitglieder festgelegt.
  2. Voll oder beschränkt entmündigte Personen, Konkursschuldner oder Personen, die zu einer Strafe verurteilt wurden, die, auch nur zeitweise, den Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Unfähigkeit, leitende Funktionen auszuüben, mit sich bringt, können nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden, und verlieren, wenn sie bestellt werden, ihr Amt.
  3. Der Vorstand bleibt für vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung für die Wahl des neuen Vorsitzenden und des Vorstands ein.

Art. 15: Der Vorstand: Regeln für die Einberufung, Funktionsweise und Abstimmung

  1. Dem Vorstand obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit und die Durchführung der Programme und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr. Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
    a) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    b) Ausarbeitung eines Jahres- und Mehrjahres-Programms, das der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    c) Ernennung des Stellvertreters des Vorsitzenden und die Zuteilung der Aufgabenbereiche an die einzelnen Vorstandsmitglieder (Buchhaltung und Finanzen, Wanderungen, Adressenverwaltung, Vereinsbücher, Schriftführer, usw.);
    d) Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern;
    e) Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins;
    f) Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag und über seine Höhe;
    g) Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung;
    h) Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie über die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;
    i) Führung der Vereinsbücher;
    j) Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden;
    k) Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.
  2. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Vereins vorzunehmen.
  3. Der Schriftführer kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Vereinsbücher und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten übertragen werden.

Art. 16: Der Vorsitzende - Kompetenzen und Amtsdauer

  1. Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter der AVK-Südtirol EO. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt es, die Mitgliederversammlung und den Vorstand einzuberufen und bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands.
  2. Der Vorsitzende wird direkt von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt.
  3. Der Vorsitzende bleibt für vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung für die Wahl des neuen Vorsitzenden ein.
  4. Der Vorsitzende trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) er unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
    b) er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
    c) er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen dem Vorstand zur Bestätigung vor;
    d) er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt den Vorsitz.
  5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Vorsitzende vom Stellvertreter ersetzt. Wenn auch der Stellvertreter abwesend oder verhindert ist, überträgt der Vorstand diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 17: Gründe für den Verlust des Amtes des Vorsitzenden und Nachbesetzung des Vorsitzenden

  1. Das Amt des Vorsitzenden endet aus folgenden Gründen:
    a) Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist;
    b) Abberufung durch die ordentliche Mitgliederversammlung;
    c) nachträglicher Eintritt von Unvereinbarkeitsgründen laut Art. 14, Abs. 2 der vorliegenden Satzung;
    d) Verlust der Mitgliedschaft nach Eintritt eines oder mehrerer der Gründe, die in Art. 7 der vorliegenden Satzung genannt sind.
  2. Falls der Vorsitzende aus einem der unter Abs. 1 genannten Gründen aus dem Amt ausscheidet, muss der Stellvertreter oder hilfsweise das dienstälteste Vorstandsmitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der formalen Bestätigung des Amtsendes eine ordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl des Präsidenten einberufen.

Art. 18: Das Rechnungsprüfungsorgan

  1. Das Rechnungsprüfungsorgan besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder stammen müssen.
  2. Das Rechnungsprüfungsorgan bleibt für vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
  3. Das Rechnungsprüfungsorgan führt die Abschlussprüfung durch und erstattet anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Rechnungslegung und Geschäftsführung Bericht.
  4. Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.
  5. Scheidet ein oder beide Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt.
  6. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.
  7. Das Rechnungsprüfungsorgan wacht auch über die Einhaltung der Vereinssatzung.

Art.19: Vereinsbücher und Register

  1. Der Verein ist zur Führung folgender Bücher verpflichtet:
    a) Mitgliederbuch
    b) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands;
  2. Der Verein muss weiters ein Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Rechnungsprüfungsorgans führen.

Art. 20: Finanzen, Vermögen und Geschäftsjahr
Der Verein finanziert sich durch

  1. Etwaige Mitgliedsbeiträge;
  2. Spenden, Beiträge öffentlicher und privater Körperschaften und durch gelegentliche Handelstätigkeit oder gewerbliche Nebentätigkeit:
  3. Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;
  4. alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.
  5. Das Vermögen des Vereins besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die der Verein für die institutionellen Aufgaben erwirbt.
  6. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Art.21: Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (hundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten.
  3. Der Jahresabschluss muss in den acht Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Mitgliederversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument.

Anmerkung: Wenn die jährlichen Einkünfte und Erlöse unter 220.000 Euro liegen, kann der Jahresabschluss in vereinfachter Form als Jahresabrechnung nach Kassaprinzip erstellt werden.

Art. 22: Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit Zustimmung von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder beschlossen.
  2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen - wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben - an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.

Art. 23: Schlussbestimmung

  1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Rechtsnormen verwiesen, insbesondere auf jene Bestimmungen, welche die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens betreffen.
  2. Inkrafttreten
    Dieses überarbeitete Statut ersetzt das vorhergehende und tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des Dekretes des Landeshauptmanns im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

Leo Unterholzner
Vorsitzender AVK
Bozen, 8 Februar 2020

(einstimmig genehmigt von der außerordentlichen Vollversammlung am 08.02.2020)

Kontakt

Arbeitsgemeinschaft für Vogelschutz und Vogelkunde EO
Muredastr. 22
39046 St. Ulrich (BZ)
info@remove-this.vogelschutz-suedtirol.it
St-Nr. 82013350218

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